Satzung
Der Fischerei- und Hegegenossenschaft Steinachtal e. V. Coburg
§ 1 Name des Vereins
Der Verein ist unter dem Namen „Fischerei- und Hegegenossenschaft Steinachtal e. V. Coburg“ mit dem Sitz in Coburg im Vereinsregister beim Amtsgericht Coburg unter der Nr. 253 eingetragen. Der Verein kann Mitglied bei übergeordneten Verbänden sein. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern strebt nach gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung.
Zur Erreichung dieses Zieles sind folgende Maßnahmen festgelegt worden:
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ferner darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch Verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein muss kostendeckend arbeiten. Er darf keine zweck- bzw. aufgabenfremde Zuwendungen bei Auflösung des Vereins machen.
§ 3 Regelung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Ablehnungen bedürfen keiner Begründung. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 10. Lebensjahrvollendet hat, sowie jede juristische Person werden.
Sonderregelung für Jugendliche
Jugendliche unter 18 Jahren werden der Jugendgruppe zugeordnet. Sie Müssen jedoch das 10. Lebensjahr vollendet haben und das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorlegen. Bei Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Jugendliche automatisch Voll- Mitglied im Verein. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Die Ehrenordnung zählt ab 1. 1. 2001 auch bei Jugendlichen ab dem Eintrittsdatum.
§ 4 Recht der Mitglieder
Die Mitglieder besitzen ein Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen und Versammlungen. Weiterhin stehen den Mitgliedern die vereinseigenen Anlagen zur Nutzung zur Verfügung. Die Mitglieder, die im Besitze eines gültigen staatlichen Fischereischeines sind, haben die Berechtigung, Fischereierlaubnisscheine an Vereinsgewässern zu erwerben. Durch die Mitgliedschaft wird jedoch kein Recht begründet, an Vereinsgewässern fischen zu dürfen. Über die Vergabe der Erlaubnisscheine entscheidet der Gesamtvorstand. Bei Wahlen und Abstimmungen besteht für jedes Mitglied Stimmberechtigung und Recht auf Wählbarkeit, soweit das Mitglied das 18. Lebensjahr vollendet hat.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich, ihre Fanglisten und Fischereierlaubnisscheine termingemäß bis spätestens 1.Mai eines jeden Jahres zurückzugeben bzw. verlängern zu lassen. Verzichtet ein Mitglied auf Erneuerung des Erlaubnisscheines, so ist es verpflichtet, vor Ablauf der Gültigkeit am 31. Dezember eines jeden Jahres den Verzicht dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und den Erlaubnisschein zurückzugeben. Ihrerseits sind Mitglieder verpflichtet, ihren Jahresbeitrag bis spätestens 1. Mai eines jeden Jahres zu entrichten. Dieses trifft ebenso für den Erwerb von Jahreserlaubnisscheinen sowie Entrichtung sonstiger beschlossener Gebühren zu. Die Inhaber von Erlaubnisscheinen verpflichten sich, im Rahmen ihrer persönlichen Möglichkeiten zur aktiven Mitarbeit. Sie sind gegenüber dem Gesamtvorstand oder deren Beauftragten bei Arbeitseinsätzen und Vereinsveranstaltungen weisungsgebunden
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
Der Ausschluss aus dem Verein ist ein Sonderfall der Beendigung der Mitgliedschaft. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die für das laufende Jahr geleisteten Beiträge und Gebühren nicht zurückerstattet, offene Beiträge werden noch erhoben. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der Ausschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit durch Beschluss der Vorstandschaft.
§ 7 Beiträge und Gebühren
Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr regelt der Vorstand. Ebenso sind Beiträge, Umlagen sowie Jahreserlaubnisscheinkosten vom Vorstand festzulegen. Beitragserhöhungen sind jedoch den Mitgliedern in entsprechendem Maße zu begründen. Die Beiträge sind bis zum 1. Mai eines jeden Jahres zu entrichten (vgl. § 5). Hat ein Mitglied nach Mahnung nicht entrichtet, kann durch den Gesamtvorstand Ausschluss aus dem Verein erfolgen und der Beitrag für das laufende Jahr beigetrieben werden. Der Rechtsweg ist für den Betroffenen ausgeschlossen.
§ 8 Verstöße gegen Anweisungen und ihre Folgen
Verstöße gegen die Anweisungen des Gesamtvorstandes oder deren Beauftragten, können Ordnungsstrafen bzw. Geldbußen je nach schwere des Falles zur Folge haben:
Vor dem Ausschluss ist das Mitglied auf Antrag anzuhören. Bis zur Anhörung und Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Ordnungsstrafen sind gegen all jene zu verhängen, die in rücksichtsloser oder eigennütziger Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit durch die Vorstandschaft. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 9 Zusammensetzung des Vorstandes
Mitglieder des Vorstands und für den Verein in sonstiger Weise Tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Vorstand festgelegt.
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
2. Dem erweiterten Vorstand gehören vier Beiräte an. Der Gesamtvorstand wird in der Jahreshauptversammlung auf jeweils drei Jahre gewählt. Der letzte Vorstand bleibt bis zur erfolgten Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Ferner werden alljährlich zwei Kassen-Revisoren gewählt, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Der Vorstand ist ermächtigt, einen Geschäftsführer zu benennen. Der Geschäftsführer wird vom Gesamtvorstand eingesetzt. Er muss Mitglied des engeren ‚Vorstandes sein Der erste und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich wie außergerichtlich allein.
Innerhalb des Gesamtvorstandes gilt, dass der zweite Vorsitzende zur Vertretung des ersten Vorsitzenden berechtigt ist, soweit dieser verhindert ist. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden. Der erste und zweite Vorsitzende sind gleichzeitig zur Überwachung der Kassengeschäfte und des Vereinsvermögens verpflichtet. Aktivitäten nach außen hin können der erste und der zweite Vorsitzende auch dem Geschäftsführer übertragen. Der Beirat ist zu den Aufgaben im Gesamtvorstand zuzuziehen. Die Aufgaben werden vom Gesamtvorstand beschlossen und bewilligt. Ausgaben bis zu 400,00 € können im Bedarfsfall vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzendem sowie nach Übertragung auch dem Geschäftsführer getätigt werden. Beschlüsse werden vom Gesamtvorstand in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abgewählt werden.
§ 10 Ermächtigung des Gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstand übernimmt die Leitung des Vereins und trifft alle erforderlichen Entscheidungen.
Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück, kann ein geeignetes Vereinsmitglied kommissarisch bis zur Neuwahl vom Gesamtvorstand benannt werden.
§ 11 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich im Januar statt.
Die Mitglieder sind schriftlich, drei Wochen vor dem Versammlungstermin, einzuladen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, Anträge zur Jahreshauptversammlung zu stellen. Die Anträge müssen spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin mit schriftlicher Begründung dem 1. Vorsitzenden vorliegen. Später eingehende Anträge finden keine Berücksichtigung. Bei Beschlussfassung, auch für Satzungsänderungen sowie Änderungen zum Zwecke
des Vereins, ist die einfache Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen ausreichend. Über alle Beschlüsse wird Protokoll geführt.
§ 12 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn
Die Einladung erfolgt schriftlich und fristgerecht. (§ 11)
Beschlussfassungen erfolgen in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Versammlungsleiters (Vorsitzender) ausschlaggebend. Zusatzanträge sind nur zu behandeln, wenn diese der Versammlung zweckdienlich sind. Anträge sind bis spätestens sieben Tage vor Versammlungsbeginn
schriftlich einzureichen.
§ 13 Wahl des Gesamtvorstandes
Für die Neuwahlen ist ein Wahlausschuss, dem mindestens drei Personen angehören, zu bilden. Aus dem Wahlausschuss ist ein Wahlvorsteher zu benennen. Die Wahl des Gesamtvorstandes hat in schriftlicher Abstimmung zu erfolgen, soweit nicht die Zustimmung zur Wahl per Akklamation gewünscht wird und eindeutige Mehrheitsverhältnisse erzielbar sind. Mitglieder des Gesamtvorstandes können sowohl vom Vorstand als auch aus der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden. Beiräte werden in der Reihenfolge ihrer abgegebenen Stimmen in den Gesamtvorstand aufgenommen. Die Wahl eines nicht anwesenden Mitgliedes bedarf dessen schriftlichen Einverständnisses.
§ 14 Jugendgruppe
Der Jugendgruppe kann angehören, wer mindestens das 10. Jedoch noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitze eines gültigen staatlichen Fischereischeines ist. Jugendliche dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen angeln. Bei Auflösung der Jugendgruppe werden die Jugendlichen als Mitglieder im Verein integriert.
§ 15 Auflösung des Vereins
Der Verein kann sich nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung auflösen, zu der sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eine Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich einzuladen sind. Erscheinen zu dieser Versammlung mehr als die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder des Vereins, so erfolgt dessen Auflösung, wenn eine 2/3 Mehrheit zustande kommt. Ist dies nicht der Fall, ist in angemessenem Abstand eine zweite Veranstaltung zur Verfolgung des gleichen Zieles einzuberufen, bei der dann nur noch eine schriftliche Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich ist. Bei Auflösung des Veriens oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Regierung von Oberfranken. Die es unmittelbar und ausschließlich für fischereiliche, gemeinnützige Zwecke verwendet.
§ 16 Vereinsordnungen
Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Vereinslebens können nachfolgende
Vereinsordnungen erlassen werden:
§ 17 Wirksamkeit
Diese Bestimmungen erhalten mit Eintragung ins Vereinsregister ihre Wirksamkeit. Sie ersetzen die Satzung vom 6. Januar 1976. Die Mitglieder des Vereins sind zur Beachtung und Einhaltung der Satzung, sowie der Vereinsordnungen verpflichtet.
Coburg, den 6. Januar 1994
Coburg den 9. Januar 2010
Fischerei- und Hegegenossenschaft Steinachtal e. V.
Der Vorstand